Übersicht über die Zulassungsvoraussetzung der einzelnen Studiengänge
BSc Complementary Medicine - Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassungsvoraussetzungen für das Studium zum BSc in Complementary Medicine (BSc C.M.) sind in der Rahmenstudienordnung der Steinbeis Hochschule Berlin (RSO §3) und der Prüfungsordnung zum BSc C.M. festgeschrieben.
Folgende Voraussetzungen gelten für die Zulassung zum Bachelor-Studium:
- Zum Bachelorstudium zugelassen werden kann, wer die Hochschulzugangsberechtigung (Allgemeine Hochschulreife oder Fachhochschulreife) besitzt und eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Praxis bzw. in einer Ausbildung (in der Regel nach dem Erwerb der Hochschulzulassungsberechtigung) nachweisen kann.
- Verfügt ein Bewerber nicht oder nur teilweise über diese Erfahrung, jedoch über die Allgemeine Hochschulreife, so kann er mit Auflage des studienbegleitenden Erwerbs des SHB-Projekt-Assistenz-Zertifikats im ersten Studienjahr und der Auflage einer verbindlichen Teilnahme an notwendigen Zusatzmodulen sowie im Intensiv-Projekt-Betreuungsprogramm der SHB direkt zugelassen werden, sofern die entsprechende SPO des Studiengang dies vorsieht.
- Zum Studium vorläufig zugelassen werden kann, wer den Realschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung besitzt, eine für das beabsichtigte Studium geeignete Berufsausbildung abgeschlossen und danach eine mindestens vierjährige Berufserfahrung erworben hat, oder wer eine Prüfung als Abschluss einer Fortbildung zum/zur Meister/Meisterin oder des Bildungsganges zum/zur staatlich geprüften Techniker/Technikerin oder des Bildungsganges zum/zur staatlich geprüften Betriebswirt/Betriebswirtin in einer für das beabsichtigte Studium geeigneten Fachrichtung oder eine vergleichbare Ausbildung erfolgreich abgelegt hat. Die vorläufige Immatrikulation gilt im Regelfall für die Dauer von zwei, längstens jedoch für vier Studienhalbjahre. Danach entscheidet der Prüfungsausschuss auf der Grundlage der erbrachten Studienleistungen über die endgültige Immatrikulation.
Zusätzlich zu den allgemeinen Zulassungskriteriern für den Bachelor gelten gem. der Prüfsordnung noch folgende besondere Zulassungskriterien für den BSc CM :
- Die Zulassung zu diesem Studium setzt neben den Voraussetzung einer Hochschulzugangsberechtigung eine abgeschlossen Ausbildung als Heilpraktiker und eine staatliche Erlaubnis nach dem deutschen Heilpraktikergesetz - in der jeweils geltenden Fassung - voraus, die Heilkunde auszuüben, ohne über eine ärztliche Approbation zu verfügen. Ebenso können teil- oder vollapprobierte Ärzte und Zahnärzte zum Studium zugelassen werden.
- Grundsätzlich können auch Bewerber mit einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis zum Studium zu gelassen werden, wenn die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllt sind. Über die Zulassung entscheidet dann ein Zulassungsausschuss.
- Eine vorläufige Zulassung für ein Jahr kann erteilt werden, wenn die Voraussetzung einer Hochschulzugangsberechtigung vorliegt und die Ausbildung zum Heilpraktiker oder zum sektoralen Heilpraktiker begonnen wurde. Diese ist dann innerhalb eines Jahres nach Beginn des Studiums erfolgreich abzuschließen und die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz ist dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung über die endgültige Zulassung vorzulegen. Die Regelungen der Rahmenprüfungsordnung zur vorläufigen Zulassung bleiben hiervon unberührt.
